Aktuelle Schulmail

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund des binnen kürzester Zeit wieder sehr deutlich ansteigenden Infektionsgeschehens hat dieLandesregierung Ende der vergangenen Woche weitergehende und umfassende Maßnahmen für die Zeit bis zum 10. Januar
2021 auch für den Schulbereich getroffen. Wir sind uns sehr bewusst, dass die kurzfristigübermittelten Entscheidungen für die Schulen erneut eine große organisatorische Herausforderung dargestellt haben.
Für diese Kurzfristigkeit bitte ich um Ihr Verständnis und danke Ihnen allen, dass Sie dieseunmittelbar vorzunehmenden Veränderungen am Unterrichtsbetrieb trotz der schwierigen Rahmenbedingungen bestmöglich umgesetzt haben.

Wir alle hoffen, dass die Infektionszahlen durch die derzeitigen strengen Maßnahmen in allenLebensbereichen spürbar reduziert werden können. Ob wir allerdings schon ab dem 11. Januar 2021 wieder landesweit in den Modus eines angepasstenSchulbetriebs mit möglichst viel Präsenzunterricht zurückkehren können, muss sich Anfang Januar
2021 im Lichte des dann zu beobachtenden Infektionsgeschehens erweisen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerinbeschlossen, am 5. Januar 2021 über das weitere Vorgehen zu beraten. Die Landesregierung wird auf der Grundlage dieserBeratungsergebnisse bis zum 7. Januar 2021 entscheiden, wie der Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 ausgestaltet werdenwird.

Diesen Entscheidungen können wir nicht vorgreifen. Dennoch besteht ein verständliches undberechtigtes Bedürfnis in den Schulen, frühestmöglich grundlegende Handlungsoptionen zu kennen, um sich bestmöglich vorbereiten zu können. Aus Sicht der Landesregierung kommen für die Zeitnach dem 10. Januar 2021 in Abhängigkeit vom aktuellen Infektionsgeschehen derzeit drei Szenarien in Betracht:

 Stufe 1: Angepasster Schulbetrieb:

Es findet Präsenzunterricht unter Berücksichtigung der bekannten Vorgaben statt. Es gelten die Ihnenbekannten und strengen Hygieneregeln. In Einzelfällen können Schulleiterinnen und Schulleiter nach Maßgabe der Distanzlern-Verordnung (DistanzlernVO) Distanzunterricht nach Anzeige bei derSchulaufsicht dann einrichten, wenn anders das Angebot an Präsenzunterricht an der Schule nicht aufrechterhalten werden kann. Die Schulkonferenz ist über die getroffenen Maßnahmen zuinformieren.

 Stufe 1+: Angepasster Schulbetrieb in Hotspots:

In Kreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz oberhalb von 200 können die örtlichenOrdnungsbehörden durch Allgemeinverfügung schulscharf Einschränkungen des Schulbetriebs anordnen, die u.a. zu einer Teilung von Klassen oder Kursen führen können und damit in der Regel parallel bzw.im Wechsel Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich machen. Die Jahrgangstufen 1 bis 7 und sämtliche Abschlussklassen (vgl. dazu die Anlage: Abschlussklassen) bleiben davon ausgenommen. Zudemkönnen weitergehende Pflichten zum Tragen einer Alltagsmaske für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Klassen 3 und 4 während des Unterrichts sowie zu Zeiten des Offenen Ganztags vorgesehenoder der Sportunterricht eingeschränkt werden. Diese Allgemeinverfügungen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten vorgelegt und bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit,Gesundheit und Soziales; das Ministerium für Schule und Bildung wird beteiligt.

Stufe 2: Landesweit eingeschränkter Schulbetrieb:

Der Schulbetrieb wird landesweit eingeschränkt. Ziel ist es dabei, den Präsenzunterricht für dieKlassen 1 bis 7 - wo immer möglich - sicherzustellen. Ab einschließlich Klasse 8 kann Distanzunterricht im Wechsel von Präsenz- und Distanzbetrieb mit Ausnahme der Abschlussklassen vorgesehen werden.Zudem kann eine generelle Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder eine Reduzierung von Sportunterricht und Förderangeboten notwendig werden. Bei einer besonders kritischen Infektionslage sind auchweitergehende Einschränkungen möglich. Für einen landesweit eingeschränkten Schulbetrieb bedarf es einer Grundsatzentscheidung der Landesregierung.

Zu diesen insgesamt drei Szenarien finden Sie als Anlage eine Grafik, die zentrale Voraussetzungenund Folgen noch einmal kurz und anschaulich darstellt. Die Leiterinnen und Leiter der Berufskollegs bitte ich, hier zusätzlich noch die Anlage BK zu beachten, die dieser SchulMail ebenfalls beigefügtist.

 Wann immer die Einrichtung von Distanzunterricht in Wechselmodellen erforderlich wird, geltenfolgende allgemeine Vorgaben:

 ·         Der Distanzunterricht unterliegt denbekannten rechtlichen
Vorgaben der Distanzlernverordnung. Die Schulleitung ist für die Ausgestaltung des Distanzunterrichtsim Rahmen eines organisatorischen und pädagogisch-didaktischen Plans verantwortlich und zeigt diesen der Schulaufsicht an. Die Schulkonferenz ist über diesen Plan zu informieren.

 ·         Die Schulen setzen Wechselmodelle nach ihrenKonzepten um.
Dabei ist zu prüfen, wie der Wechsel der Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe organisiert werdensoll (A-und-B-Wochen, tageweise Wechsel der jeweils halbierten Lerngruppe etc.). Die Schulkonferenz ist zu informieren.

 ·         In Wechselmodellen sind die Anteile vonPräsenz- und
Distanzunterricht in etwa gleich groß. Es ist allen betroffenen Schülerinnen und Schülern im gleichenAusmaß Zugang zu den Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.

 ·         In den Phasen des Distanzunterrichts ist dieErreichbarkeit
der Schülerinnen und Schüler möglichst sicherzustellen. Dabei soll die Schule die Eltern auf ihreMitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.

 ·         Die umfangreichen Handreichungen zurlernförderlichen bzw.
chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht geben wichtige Orientierungen, wieder Unterricht in Präsenz und auf Distanz didaktisch konzipiert werden kann; hier spielen vor allen Dingen Interaktion und Anlage der Lerneinheit eine entscheidende Rolle.
(Handreichung allgemeinbildende Schulen:
https://xn--broschren-v9a.nrw/fileadmin/Handreichung_zur_lernfoerderlichen_Verknuepfung/pdf/Handreichung-Distanzunterricht.pdf
[1]; Handreichung Berufskollegs:
https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/distanzunterricht/handreichung_distanzunterricht_bb.pdf
[2])

 ·         Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarfan
sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der einebesondere Betreuung erfordert (z.B.
Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung) muss diese inAbsprache mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten sichergestellt werden. Insgesamt ist im Einzelfall zu prüfen, ob für Förderschulen mit ihren in der Regel deutlich kleineren Klassen eine Teilungder Lerngruppe (ab der Jahrgangstufe 8) nicht ohnehin entbehrlich ist.

 Ebenfalls als Anlage zu dieser SchulMail ist eine Übersicht über das verfügbareUnterstützungsmaterial zum Distanzunterricht beigefügt.

 Weitergehende Hinweise zum Ganztagsbetrieb und „Kein Abschluss ohne Anschluss" (KAoA) findenSie ebenfalls als Anlage.

 Allgemeine Hinweise für den Schulbetrieb nach dem 10. Januar2021:

 Ich möchte Ihnen schon an dieser Stelle noch einige wenige allgemeine Hinweise für die Zeitunmittelbar nach den Weihnachtsferien geben:

 ·         Die Landesregierung stellt die notwendigenMittel bereit, um
alle Lehrkräfte und das sonstige Landespersonal an Schulen für die Zeit bis zu den Osterferien mitFFP-2-Masken auszustatten. Die Verteilung wird über die Schulträger bewirkt, die sich dankenswerter Weise in den Dienst der Sache gestellt haben; in den anderen Fällen wird die Bezirksregierungtätig.

 ·         Die Festlegung der beweglichen Feiertage imFrühjahr (sog.
Brauchtumstag) durch die Schulen bleibt unberührt.

 ·         Für die Durchführung der Anmeldungen anden
weiterführenden Schulen nach dem 29. Januar2021 bitte ich die betroffenen Schulen, schon jetzt erste Überlegungen für angepasste Konzepte anzustellen.

 Ebenfalls für den Schulstart nach den Weihnachtsferien möchte ich noch eine herzliche Bitte andie Sie richten: Nutzen Sie, wo immer es geht, die Möglichkeiten eines gestaffelten Unterrichtsbeginns. Schulen leisten auf diese Weise in Corona-Zeiten einen wichtigen Beitrag zur Entzerrung vonSchülerströmen und zur Infektionsreduktion im öffentlichen Nahverkehr. Sofern es um einen schulübergreifend gestaffelten Unterrichtsbeginn geht (externe Staffelung), muss der Schulträger eingebundenwerden.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunktnoch keine abschließenden Aussagen zum Unterrichtsgeschehen ab dem 11. Januar 2021 möglich sind, sollen diese gesammelten Informationen und insbesondere diedrei beschriebenen Szenarien Sie dabei unterstützen, sich frühzeitig und vorausschauend mit den dann bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen zu können. Das Ministerium für Schule undBildung wird unmittelbar nach der Sitzung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 5. Januar 2021 die Ergebnisseschnellstmöglich auswerten und auf Sie zukommen.

Trotz aller Einschränkungen, die insbesondere in den letzten Tagen dieses Jahres gelten und damit einJahr voller Herausforderungen durch eine weltweite Pandemie beschließen, möchte ich meine guten Wünsche für die Weihnachtstage und einen hoffentlich geruhsamen Jahreswechsel noch einmal erneuern. Wiralle wünschen uns vermutlich nichts sehnlicher als eine schrittweise Rückkehr in einen „normalen"
Schulbetrieb. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter


<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW<<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des LandesNordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Schuljahr2020@msb.nrw.deo